Stiftung Höhlenrettung |
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Zustiften oder spenden? Um die Höhlenrettung zu unterstützen, können Sie entweder spenden oder zustiften. Worin liegt der Unterschied?
Eine Spende wird zeitnah für die Arbeit der Höhlenrettung verwendet.
Steuervorteile für den Spender Ihre Spende ist bis 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG). Spenden bis € 200,- sind unter Vorlage des Überweisungsbeleges und dieser vereinfachten Zuwendungsbestätigung absetzbar. Für höhere Spenden stellen wir gern eine Spendenbescheinigung aus. Spendenkonto
DE30 6415 0020 000 1023244 Steuervorteile für den Zustifter
Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG kann Ihre Zustiftung in den Vermögensstock
unserer gemeinnützigen Stiftung auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr
der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag
von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist zusätzlich
zum oben genannten Spendenabzug möglich.
Erbschafts- und Schenkungssteuer Die Stiftung Höhlenrettung ist vom Finanzamt als gemeinnützig und förderungswürdig anerkannt und hat daher keine Erbschafts- und Schenkungssteuer zu zahlen. Das von Ihnen der Stiftung zugewandte Vermögen kommt deshalb ungeschmälert dem Rettungs-Zweck zugute. Vermögensübertragung
Sollten sie selbst geerbt haben und das Erbe innerhalb von 24 Monaten an eine
gemeinnützige Stiftung weitergeben, erstattet Ihnen das Finanzamt auf
Antrag die Erbschaftssteuer.
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